Nun also auch die Finanzanlagenvermittler! Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 11. November 2022 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Durch die Änderung werden nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler ihre Kunden zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der Geeignetheitsprüfung entsprechend berücksichtigen müssen.
Anpassung der ESG-Abfragepflicht an den europäischen Regulierungsstandard
Bereits seit August 2022 gilt für nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zugelassene Anlageberater und Finanzportfolioverwalter die Pflicht, ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu befragen und ihnen nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen (wir berichteten hier).
Hintergrund war ein Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur MiFID II, welcher die ESG-Abfragepflicht für Banken und Wertpapierfirmen anordnete.
Die für Finanzanlagenvermittler geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung („FinVermV“) verwies bislang allerdings nur „starr“ auf eine bestimmte Fassung der EU-Vorschriften – die neu aufgenommene Pflicht zur ESG-Abfrage blieb daher ohne Konsequenz für die deutschen Finanzanlagenvermittler.
Der Referentenentwurf sieht nun einen sogenannten „dynamischen“ Verweis auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ vor. Damit gelten zukünftige Neuerungen der Delegierten Verordnung automisch auch für die in Deutschland gewerberechtlich zugelassenen Finanzanlagenvermittler.
Was bedeutet dies konkret für Finanzanlagenvermittler?
Finanzanlagenvermittler müssen künftig im Rahmen der Anlageberatung von ihren Kunden Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren.
Die zu ermittelnden Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei in drei Kategorien unterteilt:
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Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)?
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Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)?
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Werden bei den Finanzinstrumenten die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt und dadurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen (z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen) ausgeschlossen?
Weitere Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Neben der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsexploration sieht der Referentenentwurf weitere Änderungen der FinVermV vor:
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Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
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Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
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Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand des Sachgebietskatalogs der Sachkundeprüfung.
Der Referentenentwurf bedarf noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen durchsetzen werden. Wann die Verordnung in Kraft treten und die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Geltung entfalten werden, ist bislang jedoch nicht bekannt.