Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 21. November 2022 in einer Mitteilung klargestellt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen, da diese in digitalen Entscheidungswelten („Choice Architecture“) gegen des Verbot der Irreführung und das Gebot der Redlichkeit verstoßen.
Vor diesem Hintergrund hat die BaFin zudem zwei neue FAQ zu den Wohlverhaltensregeln von Wertpapierdienstleistungsunternehmen veröffentlicht.
Was sind Dark Patterns?
Von Dark Patterns spricht man, wenn in Apps oder auf Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind.
Solche grafische Aufbereitungen (etwa das Ausgrauen oder „Unsichtbarmachen“ einer aktiven Schaltfläche) sind darauf ausgelegt, den Kunden bei einer gleichwertigen Auswahlentscheidung zu einer bestimmten Entscheidung zu verleiten.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung der BaFin
Trading Apps und Tradingportale bieten typischerweise erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an. Sie werden daher als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) von der BaFin beaufsichtigt.
Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten die europarechtlich harmonisierten Wohlverhaltensregeln der MiFID II, welche in Deutschland in den §§ 63ff. WpHG umgesetzt wurden:
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Diesen Wohlverhaltensregeln zufolge müssen alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein (§ 63 Abs. 6 WpHG).
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Die Verwendung von Dark Patterns kann nach Auffassung der BaFin jedoch den Kunden verleiten und verschleiere dabei für den Kunden wichtige Punkte.
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In einer Choice Architecture von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verstößt die Verwendung von Dark Patterns daher gegen das Verbot der Irreführung und das Gebot der Redlichkeit nach § 63 Abs. 6 WpHG.
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Unredlich und damit unzulässig ist laut BaFin zudem das Fehlen einer wichtigen und relevanten Schaltfläche (etwa zum Abbrechen eines Geschäfts). Da bereits das Verschleiern einer Entscheidungsmöglichkeit durch Dark Patterns unzulässig sei, gelte dies erst recht für das gänzliche Fehlen.
Was bedeutet dies konkret für Wertpapierdienstleistungsunternehmen?
In Folge der Einordnung der BaFin ist es nun beispielsweise unzulässig, die Schaltfläche für den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts kontrastreich darzustellen, während die Schaltfläche für den Abbruch im Vergleich dazu schlechter wahrnehmbar ausgestaltet ist.
Ebenso unzulässig ist beispielsweise das Fehlen einer Schaltfläche für eine wichtige, in der Choice Architecture relevante Handlungsoption des Kunden (wie das Abbrechen eines Wertpapiergeschäfts), obwohl gleichzeitig eine andere Schaltfläche für die gleiche Entscheidungssituation (in diesem Fall den Abschluss des Geschäfts) angeboten wird.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nun aufgefordert, ihren Online-Auftritt auf solche unzulässigen Ausgestaltungen zu überprüfen. Soweit die BaFin bereits durch eigene Prüfungshandlungen Dark Patterns in Trading Apps identifiziert hat, will sie dies zeitnah gegenüber den betroffenen Unternehmen adressieren.