Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat anknüpfend an den steigenden Mindestlohn einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung veröffentlicht. Dieser sieht mehrere Änderungen für geringfügig Beschäftigte vor, u.a. die gemäß Koalitionsvertrag vereinbarte dynamische Geringfügigkeitsgrenze in Abhängigkeit des Mindestlohns und der Wochenarbeitszeit.
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HINTERGRUND
Zum 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf EUR 12 pro Stunde angehoben werden, zuvor bereits auf EUR 10,45. Obwohl auch in den letzten Jahren der Mindestlohn bereits mehrfach erhöht wurde und auch die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in Deutschland deutlich gestiegen sind, blieb die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung seit dem Jahr 2013 unverändert (bei EUR 450 monatlich).
Lohnerhöhungen haben bislang zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um die Tätigkeit weiter als sog. Minijob ausüben zu können und eine Überschreitung der Entgeltgrenzen zu verhindern. Dies kann in vielen Fällen administrativen Aufwand wegen notwendig werdender Vertragsanpassungen hervorrufen. Außerdem schränkte eine derartige Verkürzung der Arbeitszeit nicht nur die Hinzuverdienstmöglichkeiten von Minijobbern weiter ein, sie begrenzte auch ein wichtiges Beschäftigungspotenzial.
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GEPLANTE ÄNDERUNGEN
Um diese negativen Effekte in der Zukunft jedenfalls für Fälle zu vermeiden, in denen Beschäftigte nur den Mindestlohn erhalten, sollen künftig die gesetzlichen Regelungen keinen festen Betrag mehr enthalten (wie bislang etwa § 8 des Vierten Sozialgesetzbuches), sondern allgemein auf „die Geringfügigkeitsgrenze“ verweisen. Diese Grenze ist dynamisch und wird jeweils anhand der aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn berechnet. Die genaue Berechnungsweise der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze sollen § 8 Abs. 1a und Abs. 1b SGB IV n.F. regeln: der Mindestlohn soll mit 130 multipliziert (13 Wochen pro Quartal * 10 Wochenarbeitsstunden) und durch drei (drei Monate pro Quartal) geteilt werden. Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.
Ausgehend vom ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn i.H.v. EUR 12 erhöht sich damit die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 450 auf EUR 520 (EUR 12 * 130 / 3 = EUR 520).
Weiter soll mit den vorgesehenen Änderungen des § 8 Abs. 1b SGB IV n.F. auch für Minijobber die Gewährung von Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld oder Gratifikationen möglich sein, ohne dadurch die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Die Gewährung einer nicht mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung soll dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten überschritten wird und das Einkommen im Kalenderjahr das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.
Auch für sog. „Midijobs“ soll es Änderungen geben: die Obergrenze des früheren Übergangsbereichs soll von EUR 1.300 auf EUR 1.600 erhöht werden (§ 20 Abs. 2 SGB IV n.F.). Diese Grenze soll allerdings keiner dynamischen Erhöhung unterliegen und statisch bleiben.
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AUSWIRKUNGEN FÜR DIE PRAXIS
Für viele Arbeitgeber werden die geplanten Änderungen begrüßenswert sein, da sie die Flexibilität erhöhen und administrativen Aufwand verringern können. Auch aus Sicht der Beschäftigten sind die Neuerungen zunächst positiv: anders als zuvor, können sie in gleichem Zeitumfang tätig bleiben und profitieren so auch direkt von etwaigen Erhöhungen des Mindestlohnes.
Allerdings gibt es auch kritische Stimmen, die eine Attraktivitätssteigerung von Minijobs für das falsche Signal halten. Eine geringfügige Beschäftigung bringe nicht nur Vorteile mit sich, sondern gerade im Bereich der sozialen Absicherung auch schwerwiegende Nachteile.