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Kryptofonds in Deutschland – Was Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften (voraussichtlich) beachten müssen
Friday, March 28, 2025

Das Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes markierte bereits 2023 die Geburtsstunde der „Kryptofonds“ in Deutschland, indem die unmittelbare Anlage in Kryptowerte auch für Publikumsfonds (i.S.d. §§ 221 bzw. 261 KAGB) ermöglicht wurde. Mit dem Ende 2024 in Kraft getretenen Finanzmarktdigitalisierungsgesetz hat man diese Idee vor dem Hintergrund der MiCAR mit einem Verweis auf dessen Kryptowerte-Begriff nun vollendet.

Da ein Investment in Kryptowerte mit neuen, spezifischen Risiken einhergeht, hat die BaFin den ersten Entwurf eines Rundschreibens zu den Pflichten von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen zur Konsultation (06/25) gestellt. Es soll einen grundlegenden Rahmen an regulatorischen Mindestanforderungen für Direktinvestitionen in Kryptowerte durch Fonds setzen und ist damit höchst praxisrelevant. Als Rundschreiben hat es nicht die Qualität einer echten Rechtsnorm bildet aber die von der BaFin angewandte Verwaltungspraxis ab.

Pflichten der Verwahrstelle

Grundsätzlich gelten die Pflichten der Verwahrstelle, die sich bereits aus dem Gesetz und dem Verwahrstellenrundschreiben ergeben, weiterhin und sollen durch das Rundschreiben ggf. vorrangig ergänzt werden.

Zusätzlich verlangt die BaFin laut dem Rundschreiben außerdem:

• Pflichten bereits vor der Übernahme eines Mandats. Insofern seien – angesichts der hohen Volatilität von Kryptowerten – bereits im Vorfeld Prozesse zu schaffen, die der Verwahrstelle ermöglichen, informiert das Marktrisiko zu erfassen und kontinuierlich zu bewerten.
• Ausreichende sachliche und personelle Ressourcen. Dies betreffe grundsätzlich alle Ebenen und in besonderem Maße die fachliche Eignung der Geschäftsleiter. Hier erkennt die BaFin an, dass insbesondere praktische Vorerfahrungen in Bezug auf eine solch junge Asset-Klasse regelmäßig nur eingeschränkt vorhanden seien. Sie ermöglicht daher einen auf theoretischem Wissen fundierten Aufbau über einen Zeitraum von 6 Monaten.
• Geeignete organisatorische Vorkehrungen und zwingend technische Vorkehrungen. Dies schließe IT-Systeme und -Prozesse ein und gelte in besonderem Maße, wenn die Verwahrstelle private Schlüssel zu den Kryptowerten verwahrt. Dann bedürfe es eines darauf ausgerichteten speziellen „Kryptokonzepts“.

Außerdem sei, wie auch bei anderen Assets, zu unterscheiden, je nachdem ob die Kryptowerte verwahrfähig i.S.d. §§ 72 bzw. 81 KAGB sind. Maßgeblich wird es hier auf die Einzelfallprüfung ankommen. Insofern fällt auf, dass die BaFin in ihrem Rundschreiben einen weiten „Kryptowert“-Begriff anwendet und etwa MiFID-Finanzinstrumente i.S.d. Artikel 2 Abs. 4 MiCAR nicht bereits von vornherein aussteuert. Die MiCAR unterscheidet hier konsequent zwischen „Kryptowerten“ und (ggf. auch auf DLT-Basis emittierten MiFID-)„Finanzinstrumenten“, für die die MiCAR entsprechend nicht gilt. Die überwiegend aus 2022 stammenden und inzwischen längst überholten Ausführungen der BaFin zu ihrem Verständnis von „Kryptotoken“, auf die die BaFin im Rundschreiben verweist, sind entsprechend wenig hilfreich.

Gleiches gilt mit Blick auf die Ausführungen zur Verwahrung von (BaFin-)Kryptowerten, weil eine begrifflich klare Unterscheidung verdeutlichen würde, dass DLT-basierte MiFID-Finanzinstrumente gleichsam MiFID-Finanzinstrumente und eben keine MiCAR-Kryptowerte sind. Wo das KAGB und die AIFMD auf den Begriff der MiFID-Finanzinstrumente zur Annahme der Verwahrfähigkeit abstellen, hätte es hier keiner Erörterungen bedurft.

Schließlich weist die BaFin darauf hin, dass ggf. zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sein können, insbesondere für eine etwaige Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts in Bezug auf MiCAR-Kryptowerte.

Lautet das Ergebnis der Einzelfallprüfung, dass es sich um nicht verwahrfähige (MiCAR-)Kryptowerte handele, träfen die Verwahrstelle entsprechend die Pflichten für nicht-verwahrfähige Assets aus § 81 Abs. 1 Nr. 2 KAGB (bzw. § 72 Abs. 1 Nr. 2 KAGB). Diese umfassen eine Feststellungspflicht bzgl. des Eigentums bzw. einer entsprechenden Rechtsposition, die Prüfung und Sicherstellung der Zuordnung und Zugriffsmöglichkeiten des Kryptowerts (einschließlich etwaiger Rechte Dritter), die Erfassung in einem kontinuierlich gepflegten Bestandsverzeichnis. Zudem sei ggf. vertraglich sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Systemen des Kryptoverwahrers erhält.

Daneben würden die allgemeinen Kontrollpflichten der Verwahrstelle (vgl. §§ 76 und 83 KAGB) gelten. So müsse sie insbesondere prüfen, ob ein Erwerb von Kryptowerten mit den Anlagebedingungen vereinbar und ob die Erwerbsgeschäfte marktgerecht sind.

Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) muss den gleichen Risiken Rechnung tragen wie die Verwahrstelle, sodass in Bezug auf einen Direkterwerb von Kryptowerten auch ähnliche Konsequenzen folgen.

Zunächst sei ggf. eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen, die den direkten Erwerb von Kryptowerten umfasst, weil bisherige Erlaubnisse auf andere Vermögensgegenstände lauten dürften. Insofern stellt die BaFin hier klar, dass der Katalog nach ihrem Verständnis statisch sei und Änderungen nicht von einer bisherigen Erlaubnis gedeckt seien. Insofern sei auch zu beachten, dass eine Verwahrung durch die KVG selbst nicht möglich wäre.

Auch in der KVG seien entsprechend hinreichende Ressourcen und Kenntnisse und Erfahrungen des Personals, ggf. unter Einstellung fachkundiger, externer Experten, sicherzustellen. Auch müssten die Geschäftsleiter ausreichende fachliche Eignung haben, wobei die gleiche Frist von sechs Monaten gelte wie für Geschäftsleiter der Verwahrstelle.

Zudem seien die Prozesse der KVG entsprechend anzupassen und zwingend vor der erstmaligen Investition in Kryptowerte ein Neue-Produkte-Prozess durchzuführen. Dieser müsste vor allem die einhergehenden ggf. erhöhten Risiken und deren Management abbilden sowie Vorgaben zur Best Execution und der Marktgerechtigkeitskontrolle und Wertermittlung machen.

Rundschreiben als Leitplanke

Sowohl Verwahrstellen als auch Kapitalverwaltungsgesellschaften, vor allem wenn sie bereits etablierte Prozesse für andere Finanzinstrumente haben, sollten anhand der Vorgaben des Rundschreibens als Leitplanke und unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken von Kryptowerten funktionierende und aufsichtsfeste Strukturen für Direktinvestments schaffen können.

Wer Kryptofonds in Deutschland anbieten will, sollte zunächst prüfen, ob die dahingehende Erlaubnis ausreicht. Besonderes Augenmerk ist dann auf die (technischen) Ressourcen und das Know-How der Mitarbeiter zu legen – und darauf, in welcher Form der Entwurf nach Abschluss der Konsultation veröffentlicht wird.

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