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Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IFSG
Friday, September 17, 2021

Bundesländer sehen künftig Einschränkungen für Ungeimpfte vor

1. ANKÜNDIGUNG – KEINE ENTSCHÄDIGUNG MEHR FÜR UNGEIMPFTE

Die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben angekündigt, ab dem 15. September 2021 bzw. ab dem 11. Oktober 2021 keine Entschädigungszahlungen mehr nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an ungeimpfte Personen zu leisten. Auch der Bundesgesundheitsminister hatte zuvor bereits die Überlegung geäußert, dass er sich ein entsprechendes Vorgehen für die Zukunft vorstellen kann.

2. DER GRUNDSATZ – ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH BEI VER-DIENSTAUSFALL

§ 56 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG gewährt Personen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Eine Quarantäne erfolgt hierbei für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider nach Maßgabe des (Entschließungs-)Ermessens der zuständigen Behörde (§ 30 IfSG). Über § 32 IfSG und § 36 IfSG gelangt man ferner zu den in der Corona-Einreise-Verordnung oder den landesspezifischen Corona-Test und-Quarantäne-Verordnungen geregelten Vorgaben.

Häufigster Anwendungsfall war zuletzt, insbesondere zu Urlaubszeiten, die Quarantäne-pflicht nach einer Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. In einem solchen Fall gilt derzeit, dass sich alle Einreisenden und Reiserückkehrer in eine zehn- bzw. 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Eine Ausnahme gilt lediglich für vollständig Geimpfte oder Genesene bei einer Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Auch für Ungeimpfte besteht hier die Möglichkeit, sich vorzeitig frei zu testen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html). Ein weiteres Beispiel für eine Quarantäneanordnung ist nach Maßgabe der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung NRW das Vorliegen eines positiven Testergebnisses (Schnell- oder PCR-Test) – auch als Haushaltsangehöriger einer positiv PCR-gestesteten Person ist man quarantänepflichtig. Den Behörden steht ein Ermessen hinsichtlich einer Quarantäneanordnung beispielsweise bei Erstkontakt mit einer infizierten Person zu. Auch ein Impfdurchbruch ohne Symptome kann weiterhin zu einer Quarantänepflicht führen.

3. DIE RECHTSFOLGE – UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG UND VORLEISTUNGSPFLICHT DES ARBEITGEBERS

Der Entschädigungsanspruch führt in einem solchen Fall dazu, dass betroffene Personen denen aufgrund einer Quarantäneanordnung Verdienstausfälle entstehen, diese dem jeweiligen Bundesland gegenüber geltend machen können (§§ 56 Abs. 1, 66 Abs. 1 IfSG). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tritt hierbei der Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung und hat seinerseits einen Ersatzanspruch gegenüber dem jeweiligen Bundesland.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Verdienstausfalls, wobei gem. § 56 Abs. 3 IfSG das Nettoarbeitsentgelt maßgeblich ist. Gem. § 56 Abs. 2 IfSG wird für insgesamt sechs Wochen der Verdienstausfall vollständig ersetzt, anschließend nur noch zu 67 %. Der maximal ersatzfähige Betrag ist jedoch auf EUR 2.016,00 net-to im Monat begrenzt.

4. DIE AUSNAHMEN – AUSSCHLUSS DER ENTSCHÄDIGUNG

Der Anspruch auf Entschädigung ist in doppelter Hinsicht tatbestandlich eingeschränkt. Zum einen bedarf es eines kausalen Verdienstausfalls aufgrund der Quarantäneanordnung. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn andere Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber ihren Arbeitgebern*innen vorrangig eingreifen sollten (§ 616 BGB, § 615 Abs. 1 und 3 BGB (Betriebsrisiko), vertragliche Vereinbarung; letztlich auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Zum anderen beinhaltet § 56 Abs. 1 S. 4 explizit Ausschlusstatbestände. So scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, wenn durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet die Quarantäneanordnung oder das Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Das gleiche gilt, wenn eine Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, nicht in Anspruch genommen wurde.

Auf letzteren Ausschlussgrund berufen sich nun die eingangs benannten Bundesländer, wenn sie künftig keine Entschädigungszahlungen mehr an Ungeimpfte leisten wollen. Zunächst mag es hierbei überraschend sein, wieso ausgerechnet die einzelnen Bundesländer darüber entscheiden können, handelt es sich doch um einen Anspruch auf Grundlage eines Bundesgesetzes. Allerdings knüpft § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG einzig an die öffentliche Empfehlung einer Schutzimpfung an. Der Ausspruch einer solchen Empfehlung ist – in Übereinstimmung mit der Einschränkung auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG – gem. § 20 Abs. 3 IfSG den obersten Landesgesundheitsbehörden zugewiesen, die wiederum auf Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) agieren sollen. Sowohl die STIKO als auch die obersten Landesgesundheitsbehörden empfehlen bereits seit Anfang 2021 die zugelassenen Schutzimpfungen gegen Corona. Dass erst zukünftig der Entschädigungsanspruch verwehrt werden soll, liegt insbesondere daran, dass nach der Gesetzesbegründung § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ein vorwerfbares Verhalten des Anspruchsstellers erfordern soll. Solange eine flächendeckende Impfstoffversorgung nicht gewährleistet war, haben die Bundesländer bisher daher davon abgesehen, Entschädigungsansprüche mit Verweis auf eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung zu versagen.

5. DAS FAZIT – BEDEUTUNG DER ANKÜNDIGUNG

Die Intention hinter der angekündigten Änderung ist klar: die Bundesländer wollen ihre Kosten aufgrund von Entschädigungszahlungen senken (allein Nordrhein-Westfalen hat die Kosten bisher mit EUR 120 Mio. beziffert) und gleichzeitig Anreize für die Inanspruch-nahme einer Corona-Schutzimpfung setzen. Ob hiermit jedoch tatsächlich ein Impfanreiz oder mit Worten anderer „Impfdruck“ gesetzt bzw. aufgebaut werden kann, ist zumindest derzeit noch offen. Denn solange Arbeitnehmer*innen andere Entgeltansprüche gegen-über ihren Arbeitgebern*innen geltend machen können, scheidet ein Ersatzanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG wie gezeigt ohnehin aus. Weil Arbeitnehmer*innen dann jedoch auch kein Vergütungsausfall droht, wird sich der gewünschte/gefürchtete Impfan-reiz/Druck nur bei wenigen Arbeitnehmer*innen bemerkbar machen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Quarantänezeiträume in der Vergangenheit stetig verkürzt worden sind, wird es häufig bei der Frage bleiben, ob Arbeitnehmer*innen nicht bereits ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB zusteht.

Allerdings kann der Ankündigung absehbar dennoch eine evtl. sogar viel weitreichendere Bedeutung zukommen. So wird bereits seit längerem diskutiert, ob eine verweigerte Corona-Schutzimpfung – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen (bspw. medizinische Kontraindikation; Glaubensgründe) – nicht auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG aufgrund eines „Verschuldens gegen sich selbst“ ausschließen kann. Auch § 616 BGB letztlich scheidet aus, wenn sich Arbeitnehmer*innen ein Verschuldensvorwurf gegen sich selbst vorwerfen lassen müssen, sie mithin in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen. Zumindest aus der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ließe sich der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber eine bewusste Impfverweigerung als ein vorwerfbares Verhalten ansieht, welches Ansprüche ggf. auch in anderen Zusammenhängen ausschließen kann. In der Konsequenz könnten Impfverweigerern in Zukunft nicht nur Entschädigungsansprüche nach IfSG versagt werden, sondern auch Entgeltfortzahlungsansprüche gegen Arbeitgeber*innen ausscheiden.

Bedeutung kommt dem letztlich auch in Hinblick auf ein mögliches Fragerecht von Arbeitgeber*innen im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung zu. Zumindest im Falle einer angeordneten Quarantäne lässt sich ein solcher Auskunftsanspruch mit Wegfall des Entschädigungsanspruchs künftig besser argumentieren. Wissen Arbeitgeber*innen nicht, ob Arbeitnehmer*innen, gegen die Quarantäneanordnungen ergangen sind, gegen Corona geimpft sind, wissen sie auch nicht, ob sie nach IfSG in Vorleistung zu treten haben und einen Ersatzanspruch gegen das Land geltend machen können. Ohne eine entsprechende Information über den Impfstatus besteht für Arbeitgeber*innen somit das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Sollte sich künftig die Ansicht durchsetzen, dass auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle einer unterbliebenen Corona-Schutzimpfung ausscheiden kann, ließe sich auch hier ein Auskunftsanspruch von Arbeitgeber*innen begründen. Berücksichtigt man, dass auch bereits jetzt eine Offenbarungspflicht von Arbeitnehmer*innen bei einer tatsächlichen Corona-Infektion besteht, erscheint ein dahingehendes Auskunftsrecht von Arbeitgeber*innen nicht mehr vollkommen ausgeschlossen.

Die Entscheidung, Ungeimpften künftig keine Entschädigungsansprüche mehr nach dem IfSG zu gewähren, könnte also evtl. nur der Anfang sein – es bleibt spannend.

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