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Zuckerfest und Brückentage: Was ist, wenn alle Urlaub wollen?
Thursday, April 11, 2024

Brückentage sind beliebt. Arbeitgeber erhalten daher häufig Urlaubsanträge von gleich mehreren Arheitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nicht selten lässt sich zu Jahresbeginn ein regelrechtes Wettrennen bei der Einreichung der Urlaubsanträge beobachten, denn oft wird der Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe nicht allen Anträgen stattgeben können. Er muss dann entscheiden und auswählen, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern er Urlaub gewährt. Was dabei zu beachten ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Worum geht es?

Der Frühling naht und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich auf die anstehenden Feiertage, die sich traditionell mit wenigen Urlaubstagen zu attraktiven Kurzurlauben verbinden lassen. Das Interesse, an diesen Brückentagen Urlaub zu nehmen, ist ungleich hoch. Ähnliches gilt bei traditionellen religiösen oder kulturell besonderen Tagen wie zum Beispiel dem gerade erst stattgefundenen Zuckerfest. Für solche Tagen beantragt oft eine hohe Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Urlaub. Der Arbeitgeber hat möglicherweise grundsätzlich keine Einwände, einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an diesem Tag Urlaub zu gewähren – aber was ist, wenn das halbe Team fehlt und wichtige betriebliche Prozesse nicht mehr umgesetzt werden können? Klar ist: Auf betriebliche Belange ist Rücksicht zu nehmen. Können in einem 10-köpfigen Team maximal zwei Personen fehlen, ohne dass beispielweise die Produktion beeinträchtigt ist oder Kollegen unverhältnismäßig belastet sind, werden darüber hinausgehende Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Aber wie wählt der Arbeitgeber bei einer zu großen Zahl Urlaubswilliger aus, wem er Urlaub gewährt?

Rechtlicher Hintergrund

Den rechtlichen Rahmen für Fragen der Urlaubsgewährung liefert § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Danach heißt es

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen Urlaubantrag nur ablehnen darf, wenn dringende betriebliche Belange oder auch Urlaubswünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Es kommt zur einer Interessenabwägung. Zu den Kriterien, die zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere:

  • Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien),
  • dem Arbeitnehmer wurde bereits in besonders beliebten Zeiten Urlaub gewährt,
  • Alter und Betriebszugehörigkeit,
  • erstmaliger oder wiederholter Urlaub in diesem Kalenderjahr oder die Erholungsbedürftigkeit (besonders arbeitsintensiver Einsatz in der Vergangenheit, schwerwiegende Erkrankung).

Darüber hinaus wird auch der Glaubensfreiheit in Bezeug auf religiöse Feiertage ein besonderes Interesse zugesprochen werden müssen, bei dem Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen eine Urlaubsablehnung begründen dürfen. In Einzelfällen kann sogar ein gesetzlicher Freistellungsanspruch nach § 616 BGB, d.h. wegen vorübergehender Verhinderung, bestehen.

Im Einzelfall kann es für Arbeitgeber schwierig werden, zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer der Vorzug gewährt wird. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung hier nur wenig Hilfestellung leistet. Allgemein gilt jedoch, dass grundrechtlich geschützte Interessen (wie Religion, Familie etc.) besonders stark wiegen.

Sofern die Urlaubsbeantragung einzeln nach Bedarf erfolgt und die Urlaubsanträge somit nicht gleichzeitig eingehen, kann es ratsam sein, zügig eine Entscheidung über die Gewährung zu treffen. Denn sobald diese Entscheidung getroffen wurde gilt grundsätzlich: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Praxistipp

Obwohl sich rechtlich nicht gerade einfach bestimmen lässt, welcher Arbeitnehmer schutzwürdiger ist, hat der Arbeitgeber bei einer versehentlich falschen Entscheidung in der Regel wenig zu befürchten. Denn erteilt der Arbeitgeber keinen Urlaub, muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen und darf den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Ihm bleibt nur der Weg zum Gericht.

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