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Änderung der Corona-Arbeitsschutzbestimmungen – Was ab dem 20. März 2022 gelten soll
Friday, March 11, 2022

Zahlreiche, anlässlich der COVID-19 Pandemie geschaffene Sonderregeln (§ 28b IfSG, Corona-Arbeitsschutzverordnung) werden nach derzeitigem Stand ab dem 20. März 2022 außer Kraft treten. Nun liegt ein Entwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung für die Zeit bis zum 25. Mai 2022 vor. Ferner soll der Bundestag am 16. März 2022 über einen Entwurf zur Änderung des IfSG abstimmen. Eine Verlängerung von § 28b IfSG ist nicht vorgesehen. Was demnach ab dem 20. März 2022 gelten soll, entnehmen Sie den nachfolgenden Ausführungen.

  1. 3G-REGEL AM ARBEITSPLATZ

Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gem. § 28b Abs. 1 IfSG Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur bei vorhandener Impfung, Genesung oder bei Vorliegen eines aktuellen negativen Corona-Testergebnis betreten. Nachweise sind mitzuführen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder aber bei den Arbeitgeber:innen zu hinterlegen. Eine Verlängerung dieser Verpflichtung ist im aktuellen Entwurf nicht vorgesehen, sodass auch die insoweit bestehenden Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber:innen entfallen werden. Gespeicherte Nachweise sind zur Vermeidung von Bußgeldern nach der künftigen Rechtslage ggf. unverzüglich zu löschen.

Unabhängig hiervon gilt ab dem 16. März 2022 gem. § 20a IfSG die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegesektor (bspw. Krankenhäuser oder Arztpraxen). Arbeitnehmer:innen haben demnach noch bis zum 15. März 2022 Zeit, Nachweise einer vorhandenen Impfung oder Genesung vorzulegen. Alternativ kann auch ein ärztliches Zeugnis eingereicht werden, mit dem bestätigt wird, dass eine Schutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen kann. Werden entsprechende Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht oder bestehen Zweifel an deren Echtheit, obliegt es Arbeitgeber:innen bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen hierüber Mitteilung an die zuständigen Gesundheitsbehörden zu machen, die anschließend über weitere Maßnahmen zu entscheiden haben. Bei neuen Arbeitsverhältnissen besteht sogar ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Je nach Umständen kommt bei verweigerter Vorlage neben einer Abmahnung auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Ob darüber hinaus mit einer allgemeinen Impfpflicht zu rechnen ist, die sich ggf. auch auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen auswirken kann, erscheint derzeit nicht wahrscheinlich.

  1. HOMEOFFICE

Mit Ablauf des 19. März 2022 tritt nach dem aktuellen Gesetzesentwurf auch die „Homeoffice-Pflicht“ außer Kraft. Nach § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten bisher eine Tätigkeit aus dem Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer:innen haben dieses Angebot anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Solange Arbeitgeber:innen die Tätigkeit aus dem Homeoffice nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eingeführt haben, können sie daher ab dem 20. März 2022 die Rückkehr ihrer Arbeitnehmer:innen in den Betrieb zu verlangen. Sollten sich Arbeitnehmer:innen dieser Anordnung verweigern, besteht die Möglichkeit mit Abmahnung oder ggf. einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu reagieren.

Auch wenn demnach künftig keine coronabedingte, verpflichtende Tätigkeit aus dem Homeoffice mehr bestehen wird, wird es in Hinblick auf mobiles Arbeiten und Homeoffice mittelfristig wohl zu einer gesetzlichen Regelung kommen. Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll für geeignete Tätigkeiten ein Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice mit Widerspruchsrecht des Arbeitgebers eingeführt werden. Zuletzt brachte der Bundesminister für Arbeit und Soziales sogar erneut einen echten gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer:innen ins Spiel. Arbeitgeber:innen sollten sich jedenfalls darauf einstellen, dass mobiles Arbeiten und Homeoffice wohl auch in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsalltags bleiben wird.

Wenn es so weit ist, sind Arbeitgeber:innen gut beraten, für die Ausgestaltung solcher Tätigkeitsmodelle rechtzeitig rechtssicherer Lösungen zu erarbeiten, indem insbesondere Regelungen in Arbeitsverträge integriert oder einschlägige Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Wichtige Bestandteile solcher Vereinbarungen sind hierbei insbesondere Regelungen zu Umfang und zeitlicher Lage der Arbeit, zum Arbeitsschutz nebst Erfassung der Arbeitszeit und zu Datenschutz und Datensicherheit.

  1. CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG

Auch die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung ist lediglich bis zum 19. März 2022 befristet. Nach dem derzeitig kommunizierten Entwurf für eine geänderte Arbeitsschutzverordnung soll anschließend bis zum 25. Mai 2022 weiterhin die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts bestehen bleiben, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen sind.

Sofern der Schutz vor einer Corona-Infektion nicht durch technisch-organisatorische Maßnahmen ausreichend sichergestellt werden kann, soll demnach auch weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Maske verpflichtend bleiben. In einem solchen Fall haben Arbeitgeber:innen entsprechende Masken zur Verfügung zu stellen und mithin die im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.

Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auch zukünftig möglichst reduziert werden. Mindestabstandsregeln (1,5m) sollen einzuhalten und ein regelmäßiges Lüften erforderlich bleiben.

Wie dargestellt entfällt zwar künftig wohl die Pflicht für Arbeitgeber:innen, ihren Arbeitnehmer:innen die Tätigkeit aus dem Homeoffice anzubieten. Arbeitgeber:innen sollen jedoch verpflichtet bleiben, allen Arbeitnehmer:innen, die zukünftig nicht aus dem Homeoffice tätig werden, mindesten zweimal in der Woche ein kostenloses Corona-Testangebot zu unterbreiten. Auch soll es Arbeitnehmer:innen weiterhin ermöglicht werden, währen der Arbeitszeit Impfangebote wahrzunehmen. Arbeitgeber:innen sollen es demnach auch in Zukunft obliegen über die Gesundheitsgefährdung bei einer Corona-Erkrankung und über die Möglichkeit einer Corona-Schutzimpfung zu informieren.

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